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Zweite LDSG-Novelle in Schleswig-Holstein


Die wichtigsten Änderungen im Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Schleswig-Holstein
Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bisher getrennt geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes zusammengeführt


(16.02.12) - Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat, sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 26.01.2012 in Kraft getreten (GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.). Das LDSG regelt den Datenschutz bei öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Nach rein organisationsrechtlichen Regelungen im LDSG durch Beschluss des Landtags am 24.08.2011 und Inkrafttreten am 30.09.2011 (GVBl. 2011, 252) erfolgte nun eine zweite LDSG-Novelle. Mit der ersten Novelle wurde den Anforderungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes genügt, wonach die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbehörden festgeschrieben werden musste. Die zweite Novelle brachte einige materiell- und verfahrensrechtliche Veränderungen, die in erster Linie Anpassungen des LDSG an neue technische Gegebenheiten bewirken. Wesentliche Auswirkungen auf das allgemeine Datenschutzniveau im Land Schleswig-Holstein wird die Novelle voraussichtlich nicht haben.

Dies sind die wichtigsten im Jahr 2011 beschlossenen Änderungen des LDSG:
• In der Regelung zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 5 LDSG) werden moderne Datenschutzziele festgelegt.
• In § 7 LDSG wurde die bisher weitgehend wirkungslose Regelung zu den Verfahrensverzeichnissen geändert. Diese werden künftig durch das ULD im Internet allgemein zugänglich gemacht.
• Durch eine Änderung des § 8 Abs. 2 LDSG wurde für gemeinsame Verfahren und Abrufverfahren erstmals eine einheitliche datenschutzrechtliche Verfahrensverantwortlichkeit eingeführt.
• Die Normierung der Videoüberwachung wurde an die neueren Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz und in anderen Ländern angepasst (§ 20 LDSG).
• Erstmals ins LDSG eingeführt wurde eine materiellrechtliche Regelung zur Veröffentlichung von Daten im Internet (§ 21).
• Ebenfalls neu im LDSG ist die Regelung zu Informationspflichten bei unrechtmäßigen Übermittlungen (sog. Breach Notification, § 27a).
• Die Rechtsstellung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) und seiner/ihrer Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der/die LfD
unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Eine Abwahlmöglichkeit durch zwei Drittel des Landtags ist vorgesehen (§ 35 Abs. 3 LDSG). Der Tätigkeitsbericht des ULD ist nur noch alle zwei Jahre zu erstellen (§ 39 Abs. 5 LDSG). Die Serviceaufgaben des ULD wurden erweitert. Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre technisch-organisatorischen Verfahren durch das ULD prüfen lassen. Führt
das ULD für Behörden des Landes Schleswig-Holstein Vorabprüfungen durch, so sind diese gebührenfähig (§ 43 Abs. 4 LDSG).

Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bisher getrennt geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes zusammengeführt. Zielsetzung dieser Zusammenführung ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren und eine Vermeidung von Abgrenzungsproblemen bei Informationsgesuchen von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber der schleswig-holsteinischen Verwaltung. Kommt es zu Konflikten, kann das ULD angerufen werden und zur Konfliktklärung beitragen.

Hierzu sagte der Leiter des ULD Thilo Weichert: "Die vorgenommenen Änderungen werden vom ULD begrüßt. Wir bedauern, dass einige unserer weitergehenden Vorschläge keine Berücksichtigung gefunden haben. So hätte der Landtag mit einer weitergehenden Regelung von Veröffentlichungspflichten im IZG zu mehr Transparenz im Verwaltungshandeln beitragen können. Diese Änderungsnotwendigkeiten können erst in der nächsten Legislaturperiode weiter bearbeitet werden. Kurz zusammengefasst: Bisher Bewährtes bleibt erhalten; für die Praxis des Datenschutzes und der Informationsfreiheit gibt es einige Verbesserungen."

Die nunmehr geltenden Gesetze sind im Internet verfügbar unter
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/ldsg.html
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/izg.html
(ULD: ra)

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