Keine Speicherung von SMS-Inhalten


Können aus technischen Gründen bei der von der Vorratsdatenspeicherung verlangten Speicherung von SMS die Inhaltsdaten nicht von den Verbindungsdaten getrennt werden?
Bei der Speicherung der Verkehrsdaten von SMS werden deren Inhalte im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung nicht mitgespeichert, sagt die Bundesregierung



Bei der Speicherung der Verkehrsdaten von SMS werden deren Inhalte im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung nicht mitgespeichert. Dies schreibt die Deutsche Bundesregierung in der Antwort (18/13394) auf eine Kleine Anfrage (18/13238) der Fraktion Die Linke. Sie widerspricht damit den Abgeordneten, die in ihrer Anfrage erklärt hatten, die Inhalte würden mitgespeichert. Dies hätten die Provider Vodafone, Telekom und Telefónica bisher damit begründet, dass eine Trennung der Daten technisch unmöglich sei.

"Die zu speichernden Verkehrsdaten werden unabhängig vom genutzten Dienst direkt aus der Signalisierung und unabhängig vom sogenannten Nutzkanal in den Netzknoten zur Herstellung der Telefonverbindungen entnommen", entgegnet die Bundesregierung. Daher würden Inhalte dabei nicht erfasst.

Vorbemerkung der Fragesteller
Aus technischen Gründen können bei der von der Vorratsdatenspeicherung verlangten Speicherung von SMS die Inhaltsdaten nicht von den Verbindungsdaten getrennt werden. Seit 2013 drängten die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur die drei Provider Vodafone, Telekom und Telefónica dazu, ein Filtersystem einzurichten.

Die Trennung der Daten sei aber technisch immer noch unmöglich. Um Fehler zu analysieren und festzustellen, welches Infrastrukturelement (bzw. welcher Hersteller) für einen Fehler verantwortlich ist, aber auch, um Probleme im Netz durch statistische Auswertungen frühzeitig erkennen zu können, wurden die Signalisierungsnachrichten mitprotokolliert. Dies war gemäß § 100 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zulässig, da die Signalisierungsnachrichten grundsätzlich als Verkehrsdaten einzuordnen sind.

Trotzdem bedeutet die fehlende Trennung, dass auch Inhalte bei den Providern liegen, und das dank der neuen Vorratsdatenspeicherung bald zehn Wochen statt der üblichen sieben Tage. Mit der Neufassung des § 100 Absatz 1 TKG, der postuliert, dass Verkehrsdaten nur unabhängig vom Inhalt zu protokollieren sind, ist es höchst fraglich, ob Verkehrsdaten nunmehr überhaupt noch protokolliert werden dürfen, wenn die Inhaltsdaten technisch nicht von ihnen getrennt werden können.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 22.09.17
Home & Newsletterlauf: 16.10.17



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