Adresshandel und Melderegisterauskünfte


Einfache Melderegisterauskünfte können Adressunternehmen gegen Gebühr erhalten
Laut Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder kann derzeit eine einfache Melderegisterauskunft an einen Adresshändler nicht verhindert werden


(07.12.12) - Adressunternehmen können laut Bundesregierung von den Meldebehörden "einfache Melderegisterauskünfte auf Grundlage der geltenden Landesgesetze gegen Gebühr erhalten". Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/11017) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/10897) schreibt, erteilen die Meldebehörden gegen Gebühr diese Auskünfte an Privatpersonen und Unternehmen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasse Vor- und Familiennahmen, gegebenenfalls Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Personen.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, enthalten die geltenden Gesetze – das heißt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder – kein spezielles Recht der betroffenen Person, eine einfache Melderegisterauskunft an einen Adresshändler zu verhindern. Nach einer vom Bundestag beschlossenen Regelung wäre es laut Bundesregierung verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft unter anderem zu Zwecken des Adresshandels zu verwenden, "wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat, es sei denn, die Daten werden ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet".

Auf ihr Widerspruchsrecht "wären die betroffenen Personen regelmäßig hinzuweisen", heißt es in der Vorlage weiter. Darin verweist die Regierung zugleich darauf, dass es nach dem Beschluss des Bundesrates zur Einberufung des Vermittlungsausschusses Aufgabe dieses Gremiums sei, einen Einigungsvorschlag vorzulegen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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