Wirkungen von Nanoteilchen


Verbraucherschutz: Neue Regeln für Kosmetik mit Nanoteilchen
Produkt-Compliance: Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein

(08.08.13) - Die Wirkung von Nanoteilchen in Kosmetik ist noch nicht vollständig erforscht. Seit dem 11. Juli 2013 müssen sie deshalb auf dem Produkt gekennzeichnet sein. Das sieht eine neue EU-Vorschrift für alle Produkte vor, die in der EU angeboten werden. Nicht nur Lippenstift, Parfüm und Rasierwasser, auch Sonnencreme, Zahnpasta und Reinigungsprodukte fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Verbraucherinnen und Verbraucher können so erfahren, ob ein Mittel zur Körperpflege so genannte Nanoteilchen, also Kleinstpartikel, enthält. So können sie entscheiden, ob sie das Produkt kaufen wollen oder nicht. Denn noch sind die Wirkungen von Nanoteilchen auf der Haut nicht vollständig erforscht.

Zulassung erforderlich
Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein. Sofern genehmigt müssen Nanoteilchen in der Liste der Bestandteile auf dem Produkt hinter dem Namen des Stoffes in Klammern mit dem Vermerk "Nano" gekennzeichnet sein. Ein Beispiel: "Titandioxid (Nano)".

Für unerwünschte Wirkungen gibt es ein Meldesystem. Verbraucher oder Ärzte können Wirkungen oder den Verdacht solcher Wirkungen ihrer nationalen Behörde melden. Hersteller sind dazu sogar verpflichtet. Die nationalen Behörden melden diese Informationen an die anderen EU-Mitgliedstaaten weiter. Ziel ist es, unerwünschte Wirkungen abzustellen.

Die zentrale Registrierung aller kosmetischen Mittel auf dem EU-Markt ist vorgeschrieben. Dadurch ist es insbesondere Giftnotrufzentralen möglich, bei Bedarf zu handeln. Sie können bei bestimmten Unfällen mit kosmetischen Produkten die Zusammensetzung dieser Produkte schnell abrufen und entsprechend eingreifen.

Gegen irreführende Werbung
Die neue EU-Vorschrift sieht zum einen mehr Sicherheit für die Verbraucher vor, zum anderen will sie gegen irreführende Angaben vorgehen. So müssen Hersteller mittlerweile besser belegen, ob ihre Schönheitsmittel das halten, was sie versprechen. Preist ein Hersteller seine Creme etwa damit an, dass sie Feuchtigkeit spendet, reicht es nicht mehr, dass ein feuchtigkeitsspendender Stoff enthalten ist. Die Creme muss dies nun auch leisten. (Deutsche Bundesregierung: ra)



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

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