Meldestellen für Hinweisgeber


Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie über die Einrichtung neuer interner und externer Meldestellen entscheiden
Mit der im April 2019 verabschiedeten Richtlinie der EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, werden die Mitgliedsländer verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, die befugt sind, externe Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen



Um Meldestellen für Hinweisgeber geht es in der Antwort der Deutschen Bundesregierung (19/14980) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/13426). In Anlage 1 zu den Antworten auf die knapp 70 Fragen der Abgeordneten befindet sich eine Liste mit den externen Meldestellen, die Bundesbehörden bereits jetzt für die Meldung von Missständen in Unternehmen vorhalten. Interne und externe Meldestellen einzelner Bundesbehörden zur Meldung von Missständen in diesen Behörden sind in Anlage 2 aufgelistet.

Wie die Bundesregierung in der Antwort schreibt, wird sie im Rahmen der Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie über die Einrichtung neuer interner und externer Meldestellen entscheiden. Des Weiteren enthält die Antwort einen Überblick über die Ombudspersonen, die für bundeseigene Behörden und Unternehmen für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig sind, sowie über deren Tätigkeit.

Auf eine Frage nach Hinweisen zu Fehlverhalten im Gesundheitswesen heißt es, eine zentrale bundesweite Statistik zu den Fallzahlen sämtlicher Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen seit ihrem Bestehen existiere nicht. Über Arbeit und Ergebnisse der Stellen habe innerhalb der jeweiligen Organisation der Vorstand alle zwei Jahre dem Selbstverwaltungsgremium zu berichten und hierbei unter anderem die Anzahl der nachgewiesenen Fälle von Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbrauch und die dagegen getroffenen Maßnahmen zu nennen. Die Berichte seien den zuständigen Aufsichtsbehörden zuzuleiten.

Seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sei vorgesehen, dass die Berichte auch dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der KZBV zugeleitet werden, die die Ergebnisse untereinander abgleichen und veröffentlichen. Aufgrund der notwendigen Angleichung der Berichtszeiträume sei ein solcher Gesamtbericht bislang nur vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht worden.

Ausweislich dieses Berichts sind der Bundesregierung zufolge bei Krankenkassen und deren Verbänden im Zeitraum 2016/2017 insgesamt 33.041 Hinweise eingegangen, es wurden 14.853 Bestandsfälle und 25.237 Neufälle verfolgt; in 3.371 Fällen erfolgte eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft. Nach Auskunft der KBV sei es im Berichtszeitraum 2016/2017 zu insgesamt 781 Hinweisen an die Stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen gekommen, denen sämtlich nachgegangen worden sei; in 167 Fällen seien die Staatsanwaltschaften unterrichtet worden. Informationen über den weiteren Verlauf bei der Staatsanwaltschaft und das Ergebnis eventueller gerichtlicher Strafverfahren lägen der Bundesregierung nicht vor. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 05.01.20
Newsletterlauf: 19.03.20


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