Offenes Internet schützen


Grundsatz Netzneutralität: Sanktionen sollen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Internet sicherstellen
Im Netz sind alle gleich: Telekommunikationsgesetz angepasst



Das Bundeskabinett stellt den freien Zugang zum offenen Internet sicher. Grundsatz dabei ist die sogenannte Netzneutralität. Sprich: Internetanbieter müssen alle Datenpakete gleich behandeln. Verstößt ein Anbieter dagegen, drohen ihm künftig empfindliche Bußgelder.

Beschränkt ein Internetanbieter in unzulässiger Weise den Datenverkehr, können bis zu 500.000 Euro Bußgeld verhängt werden. Drosselt ein Internetanbieter das Datenvolumen seiner Kunden und informiert sie darüber nicht vollständig, werden Bußgelder bis zu 100.000 Euro fällig.

Sanktionen wie diese sollen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Internet sicherstellen. Die Bundesnetzagentur beaufsichtigt dabei die Anbieter, mit den neuen Befugnissen darf sie bei Verstößen die Bußgelder verhängen.

Mit dem Gesetzentwurf passt die Bundesregierung das Telekommunikationsgesetz an. Sie setzt eine EU-Verordnung in nationales Recht um. Die Bundesregierung sorgt damit ihrerseits für einen europaweit einheitlichen Zugang zum offenen Internet.

Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode hat die Bundesregierung sich für Internet im Sinne der Netzneutralität ausgesprochen. Darin heißt es: "Der Erhalt des offenen und freien Internets, die Sicherung von Teilhabe, Meinungsvielfalt, Innovation und fairer Wettbewerb sind zentrale Ziele der Digitalen Agenda. Der diskriminierungsfreie Transport aller Datenpakete im Internet ist die Grundlage dafür." (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 30.08.16
Home & Newsletterlauf: 28.09.16


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen