Geldwäsche und Kryptowerte


Finanzmarkt-Compliance: Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen
Vorgaben für Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften erfragt



Die FDP-Fraktion macht "Kryptowerte und Geldwäsche" zum Thema einer Kleinen Anfrage (19/11489). Vor dem Hintergrund der in deutsches Recht umzusetzenden Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie fragt die Fraktion die Bundesregierung unter anderem, ob Kryptowerte in Deutschland für Geldwäsche genutzt werden. Zudem erkundigen sich die Liberalen nach Details zu im Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes vorgesehenen Vorgaben für Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die neuen Regelungen sehen unter anderem die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises vor. So werden im entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zum Beispiel das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und das Kreditwesengesetz künftig um eine Reihe an Regelungen zu Kryptowerten ergänzt.

eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 18.09.19


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