FDP fragt nach möglichen Netzsperren


Netzsperren durch Novellierung der CPC-Verordnung
Anfrage bezieht sich auf die Verordnung (EU) 2017/2394, der zufolge Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden sollen, um unter anderem "Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken"




Die FDP-Fraktion will von der Bundesregierung wissen, ob mit einer Novellierung einer EU-Verbraucherschutzverordnung Netzsperren einhergehen könnten. In einer Kleinen Anfrage (19/1017) fragen die Abgeordneten unter anderem, ob die Bundesregierung damit übereinstimme, dass diese Verordnung Netzsperren in Deutschland einführt beziehungsweise Deutschland verpflichtet, Netzsperren einzuführen und so die freie Abrufbarkeit von Websites aus dem Internet technisch zu verhindern. Ferner möchten sie wissen, welche Maßnahmen die Deutsche Bundesregierung ergreift, damit die Infrastruktur nicht für Zensurmaßnahmen verwendet wird, und ob sie plant, die in der Verordnung für grenzüberschreitende Verstöße vorgesehenen Maßnahmen auch für rein innerstaatliche Sachverhalte für anwendbar zu erklären.

Die Anfrage bezieht sich auf die Verordnung (EU) 2017/2394, der zufolge Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden sollen, um unter anderem "Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken". Damit solle "das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern" verhindert werden.

Vorbemerkung:
Die Europäische Union hat mit Verkündung der VO (EU) 2017/2394 im Amtsblatt vom 27. Dezember 2017 (L 345/1) im Rahmen der Novellierung der Consumer Protection Cooperation (CPC)-Verordnung (Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) folgende Regelung unter Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g verabschiedet:

"Um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern", sollen Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden, um: "i) Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird, ii) anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder iii) gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten, auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen."
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 13.03.18
Newsletterlauf: 04.05.18



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