Doppelstruktur der Krankenkassenaufsicht


Faire Wettbewerbsbedingungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein fairer Finanzausgleich und einheitliche Rahmenbedingungen sind wichtige Bedingungen für eine solidarische Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung



Die Doppelstruktur von bundes- und landesrechtlicher Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen ist Thema einer Kleinen Anfrage (18/9859) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterlägen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet seien, würden hingegen jeweils von der Behörde jenes Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz hätten.

Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis seien Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gebe es immer wieder Forderungen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie einer Neuregelung der Aufsicht. Die Abgeordneten wollen nun unter anderem wissen, ob die Bundesregierung hinsichtlich der Krankenkassenaufsicht einen Reformbedarf sieht.

Vorbemerkungen der Fragesteller
Ein fairer Finanzausgleich und einheitliche Rahmenbedingungen sind wichtige Bedingungen für eine solidarische Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund gibt es immer wieder Kritik an der Doppelstruktur von bundes- und landesrechtlicher Aufsicht (vgl. Ebsen: Staat und Selbstverwaltung als Regulierungsakteure. In: Cassel, Jacobs et al. Solidarische Wettbewerbsordnung. Heidelberg 2014. S. 318f) sowie der ungleichen Handhabung der Rechtsaufsicht zwischen Bund und Ländern (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016).

Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die hingegen nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet sind, werden von der jeweils zuständigen Behörde des Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Dies kann dazu führen, dass in derselben Region tätige Krankenkassen unterschiedlich behandelt werden. So hat es das Bundesversicherungsamt beispielsweise bundesweit tätigen Krankenkassen in der Vergangenheit untersagt, Rücklagen für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumindest teilweise auch in Aktien anzulegen. Einzelnen landesunmittelbaren Kassen ist dies offenbar hingegen durch die jeweils zuständige Landesaufsicht gestattet worden (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016).

Die Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gibt es immer wieder Forderungen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie gar einer Neuregelung der Aufsicht. Bereits 2003 wurde diesbezüglich vorgeschlagen, die Aufsicht über die Krankenkassen inhaltlich und organisatorisch neu zu ordnen (vgl. Ebsen, Greß, Jacobs, Wasem et al. Vertragswettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gutachten im Auftrag des AOK-Bundesverbands. Endbericht – 6. März 2003. S. 47). Danach soll die Aufsicht über das "Haushalts- und Geschäftsgebaren" sowie über die Satzungen der Krankenkassen einheitlich auf die Bundesebene verlagert werden. Die Aufsicht über die Versorgungsverträge der Krankenkassen soll von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes wahrgenommen werden. Vergleichbares hatte 2013 auch die Gesundheitspolitische Kommission der Heinrich Böll-Stiftung in ihrem Bericht vorgeschlagen (vgl. Wie geht es uns morgen? Wege zu mehr Effizienz, Qualität und Humanität. Bericht der Gesundheitspolitischen Kommission der Heinrich Böll-Stiftung.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 08.10.16
Home & Newsletterlauf: 07.11.16


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