Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten


Aufnahme der Tätigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten
Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen ist, dass diese ihre geschäftlichen Tätigkeiten ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränken, auf die Einnahmen aus diesem Geschäftsbereich wird die Kürzung des Gewerbeertrags angewendet

(10.06.13) - Wenn ein Unternehmen neben der Nutzung und Verwertung von eigenem Grundbesitz auch Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, unterliegt es nach geltendem Recht mit seinem gesamten Gewerbeertrag nach den Grundsätzen des Paragrafen 2 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer.

Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (17/13005) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/12891) weiter heißt, würde das Unternehmen nach Aufnahme der Tätigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten künftig mit dem Gewerbeertrag aus der Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte unter anderem vorbemerkt:
"Die Bundesregierung sieht in der Wohnungswirtschaft einen entscheidenden Akteur der Energiewende. Sowohl in dem Energiekonzept als auch in den Eckpunkten Energieeffizienz der Bundesregierung wurde festgelegt, dass der verbleibende Energiebedarf von Gebäuden zum überwiegenden Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Eine entsprechende Formulierung ist auch hinsichtlich zu errichtender Niedrigstenergiegebäude im § 2a des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes enthalten. Dort heißt es, dass der Energiebedarf des Gebäudes sehr gering sein muss und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energien aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll."

Da Einkünfte von Privatpersonen aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wurde im Steuerrecht eine Begünstigungsvorschrift für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Gewerbesteuergesetz erlassen, siehe § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)."
(Deutscher Bundestag: ra)


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