Lob für Aktienrechtsnovelle


Cooling Off-Periode: Eine Karenzzeit für den Wechsel von einem Vorstands- in ein Aufsichtsratsamt stehen zur Diskussion
Massiver Nachbesserungsbedarf im Beschlussmängelrecht

(26.05.15) - Die von der Deutschen Bundesregierung vorgelegte Aktienrechtsnovelle 2014 (18/4349) ist bei Experten auf positive Resonanz gestoßen. Bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz äußerten die meisten Sachverständigen Lob für die zahlreichen Regelungen in dem Gesetzentwurf, mahnten aber einzelne Nachbesserungen sowie Reformen im Bereich des Beschlussmängelrechts und des so sogenannten Delistings an. Die Aktienrechtsnovelle zielt unter anderem darauf ab, die Finanzierung von Aktiengesellschaften zu flexibilisieren und Stichtagsregelung für Inhaberaktien einzuführen.

Henning Bergmann vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband begrüßte im Namen der Deutschen Kreditwirtschaft den Entwurf. Insbesondere die Neureglung des Stichtages bei Namensaktien sei sinnvoll und mit 21 Tagen auch ausreichend, um den Schutz der Aktionäre sicherzustellen. Auch die Neuregelung, stimmenrechtlose Vorzugsaktien künftig auch zur Bildung von Kernkapital heranziehbar zu machen, sei sinnvoll und nach Basel III auch geboten. Bergmann regte allerdings Änderungen im Detail an.

In Bezug auf die im Gesetzentwurf neu vorgesehene Möglichkeit für Gesellschaften, Wandelschuldverschreibungen in Anteile am Grundkapital umzuwandeln, mahnte Mathias Habersack, Rechtswissenschaftler von der Ludwig-Maximilians-Universität München, mehr Klarheit an, da es sich um einen "sensiblen" Bereich handele. Der Entwurf sei im Übrigen "sehr gelungen". Massiven Nachbesserungsbedarf sah Habersack im Beschlussmängelrecht, schränkte aber ein, dass dies wohl nicht mit der Novelle zu machen sei.

Habersack forderte den Gesetzgeber auch dazu auf, sich mit dem Problem des sogenannten Delistings zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um den Vorgang, wenn ein Unternehmen sich von der Börse zurückzieht. Dem schlossen sich auch Ulrich Noack, Rechtswissenschaftler von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, und Jens Koch, Rechtswissenschaftler von der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn an. Ähnliches hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetz angeregt. Koch verwies allerdings darauf, dass im Gegensatz zu den Regelungen in der vorliegenden Aktienrechtsnovelle die Meinungen zum Umgang mit Delisting in der Wissenschaft noch nicht eindeutig seien. Hier müsse zunächst noch Vorarbeit geleistet werden, bevor der Gesetzgeber tätig werden könne.

Das "Spannungsfeld" zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht, in das Vertreter von Gebietskörperschaften treten, wenn sie Aufsichtsämter in Unternehmen wahrnehmen, an denen auch die Körperschaften beteiligt sind, thematisierte Bochums Stadtkämmerer Manfred Busch. Er regte eine Klarstellung in den entsprechenden Paragrafen an.

Winfried Wegmann vom Bundesverband der Deutschen Industrie zeigte sich mit dem Entwurf ebenfalls zufrieden. Er gab den Abgeordneten mit, über die sogenannte Cooling Off-Periode, eine Karenzzeit für den Wechsel von einem Vorstands- in ein Aufsichtsratsamt, nachzudenken. Diese führe dazu, dass Unternehmen Erfahrungen und Wissen verloren gingen. Denkbar sei, nur für bestimmte Positionswechsel, zum Beispiel von der Spitze des Vorstands an die Spitze des Aufsichtsrates, eine solche Wartezeit einzuführen. (Deutscher Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen