Evaluation des Entgelttransparenzgesetzes


Zur Evaluation des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Nach dem EntgTransG haben in Deutschland private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten den Auftrag, die Entgeltregelungen in ihrem Unternehmen zu überprüfen



Die Deutsche Bundesregierung will die Bekanntheit und die Wirksamkeit des Entgelttransparentgesetzes weiter erhöhen. So werde das Bundesfamilienministerium insbesondere erläuternde Materialien zur Präzisierung von Begriffen des Gesetzes bereitstellen. Dies kündigt die Regierung in ihrer Antwort (19/18043) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/17479) an. Die Befragungen zur Evaluation der im Juli 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenz seien zu einem sehr frühen Zeitpunkt durchgeführt worden und könnten deshalb nur erste Hinweise auf die Wirksamkeit des Gesetzes geben.

Die Evaluation zeige aber, dass der Auskunftsanspruch helfen könne, Unterschiede in der Vergütung zwischen der anfragenden Person und der Vergleichsgruppe aufzudecken. Die Unterschiede müssten aber nicht zwingend eine geschlechtsbezogene Benachteiligung darstellen. Die Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs könne aufgrund vieler Faktoren unterbleiben. Dabei müsse auch die kurze Wirkungszeit des Gesetzes berücksichtigt werden.

Vorbemerkung der Fragesteller
Ursprünglich beabsichtigte die Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (EntgTranspG), das am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, das Entgeltgleichheitsgebot ausdrücklich im deutschen Recht zu kodifizieren. In § 1 wird der Zweck des Gesetzes festgelegt: "Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen." § 7 EntgTranspG bestimmt wörtlich: "Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für die gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts."

Der § 3 schreibt fest: "Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten." Zentrales Instrument des EntgTransG ist der individuelle Auskunftsanspruch, den allerdings nur die Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben.

Der Evaluationsbericht (EvB) zum Gesetz (Bundestagsdrucksache 19/11470) hat ergeben, dass lediglich in 14 Prozent der Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich fallen, Beschäftigte von ihrem Auskunftsverlangen in den letzten zwei Jahren Gebrauch gemacht haben. Im öffentlichen Dienst waren es nur sieben Prozent. Von den befragten Beschäftigten in Unternehmen mit 200 und mehr Beschäftigten haben nur 4 Prozent tatsächlich eine Auskunftsanfrage gestellt. Von allen befragten Beschäftigten, die dieses Recht kennen, haben es zwei Prozent aktiv genutzt. Das entspricht 43 Anfragenden (21 Frauen und 22 Männer). 16 Prozent der befragten Beschäftigten haben angegeben, sie hätten deshalb keinen Gebrauch von ihrem individuellen Auskunftsanspruch gemacht, weil sie negative Konsequenzen für das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber vermeiden möchten.

Der Evaluationsbericht verweist auf den internationalen Vergleich, der zeigt, dass in den anderen EU-Mitgliedstaaten anstatt auf die Verfolgung individueller Auskunftsansprüche stärker auf Maßnahmen gesetzt wird, welche die Entgeltstrukturen und die Vergütungspolitik innerhalb der Unternehmen als Ganzes in den Blick nehmen.

Nach dem EntgTransG haben in Deutschland private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten den Auftrag, die Entgeltregelungen in ihrem Unternehmen zu überprüfen. Der öffentliche Dienst ist davon ausgenommen. Der Evaluationsbericht zeigt, dass eine solche Überprüfung der Entgeltstrukturen nach eigenen Angaben weniger als die Hälfte der dazu aufgeforderten Unternehmen durchgeführt haben. Da das EntgTransG keine zertifizierten Prüfverfahren vorschreibt, ist hier nach Ansicht der Fragesteller zudem völlig unklar, mit welchen Instrumenten und nach welchen Kriterien geprüft wurde.

Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, sollen nach EntgTransG außerdem einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit in ihrem Unternehmen erstellen. Das Ergebnis des Evaluationsberichts zeigt, dass diesen Bericht nach eigenen Aussagen 44 Prozent der betroffenen Unternehmen veröffentlicht haben. Eine Evaluationsstichprobe legt nach Ansicht der Fragesteller allerdings nahe, dass lediglich 20 Prozent der Unternehmen einen solchen Bericht vorweisen konnten.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.04.20
Newsletterlauf: 30.07.20



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • AfD will Gebäudeenergiegesetz abschaffen

    Die AfD-Fraktion will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abschaffen und verlangt in einem Antrag (21/227) außerdem, auf die CO2-Bepreisung von Heizöl und Gas zu verzichten. Die entsprechenden Vorschriften sollen "schnellstmöglich, vollständig und ersatzlos" gestrichen werden. Zudem soll die Umsetzung aller entsprechenden EU Verordnungen und Richtlinien (etwa der sogenannte Green Deal der EU) sowie damit verbundene Regulierungen wie der CO2-Grenzausgleich sofort beendet werden.

  • Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

    Die Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen drängt auf eine verpflichtende Produktkennzeichnung für Lebensmittel, die genomisch verändert wurden. Anlass ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission, die im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel vorgelegt hat.

  • Steuerhinterziehung & Cum-Cum

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangt in einem Antrag (21/226), organisierte Steuerhinterziehung wie die sogenannten Cum-Cum-Deals aufzuklären und die Steuermilliarden konsequent zurückzufordern. Dazu sollen die Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängert werden. Der Antrag steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

  • Ausschuss gegen Cum-Cum-Antrag der Grünen

    Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern" (21/226) abgelehnt. Für den Antrag stimmten neben der Antragstellerin die Fraktionen der AfD und Die Linke.

  • Versorgungslage signifikant verbessert

    Die Inbetriebnahme des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entwickelten Frühwarnsystems bei Arzneimittel-Lieferengpässen in einer funktionsfähigen Basisversion ist nach Angaben der Bundesregierung für das vierte Quartal 2025 vorgesehen. Der Aufbau des Frühwarnsystems habe insbesondere bei der Beobachtung und Bewertung der Versorgung mit antibiotikahaltigen Arzneimitteln für Kinder unterstützende Daten geliefert, heißt es in der Antwort (21/338) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/171) der AfD-Fraktion.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen