Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie


Wird die Bundesregierung, angesichts der Umsetzungsfrist der EU-Hinweisgeber-Richtlinie am 17. Dezember 2021 wenige Wochen nach der Bundestagswahl, auf die Umsetzung der Richtlinie in dieser Legislaturperiode hinwirken?
Spricht sich die Bundesregierung für eine Änderung bestehender Vorschriften, insbesondere aus dem BGB, BBG, BeamtStG und StGB, aus und/oder wird ein neues Stammgesetz angestrebt?



Nach der Umsetzung der EU-Hinweisgeber-Richtlinie (EU) 2019/1937 fragt die Fraktion Die Linke die Bundesregierung. In ihrer Kleinen Anfrage (19/21649) erkundigen sich die Abgeordneten unter anderem danach, ob die Bundesregierung angesichts der Umsetzungsfrist der Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021, wenige Wochen nach der Bundestagswahl, auf die Umsetzung der Richtlinie in dieser Legislaturperiode hinwirken wird. Die Fragesteller wollen zudem wissen, wann mit einem offiziellen Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie zu rechnen ist und ob eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie der Ansatz ist, den die Bundesregierung gegenwärtig verfolgt.

Die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde am 23. Oktober unterzeichnet und am 26. November 2019 im Amtsblatt der EU verkündet (L 305/17). Mit der Richtlinie sollen gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in der Europäischen Union geschaffen werden. Hinweisgebende Personen sollen stärker geschützt werden, weil sie einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsdurchsetzung leisten.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wurde am 23. Oktober unterzeichnet und am 26. November 2019 im Amtsblatt der EU verkündet (L 305/17). Mit der Richtlinie sollen gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in der Europäischen Union geschaffen werden. Hinweisgebende Personen sollen stärker geschützt werden, weil sie einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsdurchsetzung leisten. Ihrem couragierten Verhalten ist es oftmals zu verdanken, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

Damit sollen insbesondere auch Transparenz und Verantwortlichkeit in der ganzen Gesellschaft gestärkt werden. Gerade in den Bereichen, in denen Rechtsverletzungen erhebliche Risiken für das Gemeinwohl und ernsthafte Gefahren für öffentliche Interessen begründen, ist es auch nach Auffassung der Fragesteller unerlässlich, hinweisgebende Personen effektiv, eindeutig und umfassend zu schützen. Die Richtlinie sieht hierzu einige aus Sicht der Fragesteller begrüßenswerte Änderungen vor. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes gleichermaßen schützt. Zudem haben hinweisgebende Personen das Wahlrecht, ob sie sich entweder an einen internen Ansprechpartner oder extern an die zuständigen Behörden wenden. Im Gegensatz zu inzwischen überholten Ansätzen, etwa der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, ist ein Vorrang der internen Meldung nicht mehr vorgesehen. Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist wegen der begrenzten Kompetenzen der EU auf Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte beschränkt.

Dies hat die aus Sicht der Fragesteller bedenkliche Konsequenz, dass Personen nicht durch die Vorschriften der Richtlinie geschützt werden, die Verstöße gegen nationales Recht (welches nicht auf einer der in der HinweisgeberRichtlinie genannten Richtlinien oder Verordnungen beruht) melden. Zudem sind einige Rechtsbereiche durch Artikel 4 der Hinweisgeber-Richtlinie explizit von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Dazu zählt auch der Bereich der nationalen Sicherheit. Bekannte hinweisgebende Personen aus diesem Bereich wie Chelsea Manning oder Edward Snowden wären folglich nicht durch die Richtlinie geschützt. Aus den Medien ist bekannt geworden, dass die Bundesregierung erwägt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie unverändert zu lassen, was auch unter dem Begriff der "Eins-zu-Eins-Umsetzung" diskutiert wird (Hanna Gersmann, Zurückgepfiffen: Wirtschaftsministerium torpediert Schutz von Whistleblowern, in: Frankfurter Rundschau vom 17. April 2020). Sinn und Zweck der Richtlinie ist es jedoch, ausweislich ihres Erwägungsgrunds 5, "einen umfassenden und kohärenten Rahmen für den Hinweisgeberschutz" zu schaffen. Die Mitgliedstaaten werden nach Auffassung der Fragesteller folglich dazu angeregt, den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes auch auf andere Bereiche auszudehnen.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 24.08.20
Newsletterlauf: 17.11.20


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