Verarbeitung personenbezogener Daten


Folgen der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten
Bürokratieaufwand für deutsche Land- und Forstwirte und mögliche Verschiebung des Anwendungsbeginns



Die Deutsche Bundesregierung teilt nicht die Bedenken, die hinsichtlich Datensicherheit und Datentransparenz im Zusammenhang mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte unter anderem vom Deutschen Bauernverband geäußert worden sind. Das geht aus der Antwort (20/12164) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/11863) der AfD-Fraktion hervor.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung stünden im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung falle unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) beziehungsweise unter die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 45/2001 und des Beschlusses Nummer 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21. November 2018, S. 39). "Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht der Bundesregierung keine weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen", heißt es in der Antwort.

Vorbemerkung der Fragesteller
Als ein Teil des europäischen "Green Deals" soll die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten künftig sicherstellen, dass nur noch Produkte auf dem EU-Markt gehandelt und weiterverarbeitet werden dürfen, die ohne Entwaldung und gemäß den Gesetzen des Ursprungslandes produziert wurden. Die Verordnung gilt bereits seit letztem Jahr 2023. Ab dem 30. Dezember 2024 tritt sie für Betriebe ab 50 Beschäftigte in Kraft. Für kleine Unternehmen mit maximal 49 Beschäftigten gilt sie ab dem 1. Juli 2025 (ebd.).

Nach derzeitigem Stand führt die EU-Verordnung durch die geforderte Erfüllung von Transparenz- und Kontrollverpflichtungen zu einem unverhältnismäßigen Mehr an Bürokratie für die deutschen Landwirte.So muss beispielsweise ab dem 1. Juli 2025 jeder Milchviehhalter seine Legalität der Rinderproduktion bestätigen, entwaldungs- und waldschädigungsfreies Wirtschaften nachweisen und den Betrieb via Geokoordinaten auf einen Meter genau. Hierbei spricht der Vorsitzende im Rindfleischausschuss des Landvolks Niedersachsen, Martin Lüking, von einem nicht hinnehmbaren "Bürokratiemonster" (ebd.). Aus Sicht des Deutschen Bauernverbands (DBV) würden dadurch Schutzziele verfehlt werden. Zusätzlich müsse die EU-Verordnung aufgrund der Datensicherheit und Datentransparenz laut DBV geändert werden (ebd.).

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir hat sich beim EU-Agrarministertreffen Ende März 2024 für eine Verschiebung des Anwendungsbeginns ausgesprochen. In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) heißt es außerdem von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir, dass ohne Länder-Benchmarking ab 2025 unverhältnismäßig hohe Bürokratie für Klein- und Kleinstwaldbesitzer und unsere Verwaltung drohe, was verhindert werden müsse. Überdies haben Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir und die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke, eine deutsche Initiative angestoßen, in der mehrere Mitgliedstaaten in einem am 28. April 2024 übermittelten Schreiben an die EU-Kommission diese auffordern, angemessene Maßnahmen vorzulegen, die eine verantwortungsvolle und nahtlose Anwendung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte sicherstellen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 04.10.24


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