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Erwerb von Pay-TV-Lizenzen


Kartellrecht: Europäische Kommission holt im Rahmen von Pay-TV-Untersuchung Stellungnahmen zu den Verpflichtungsangeboten von NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky ein
Klauseln könnten den grenzübergreifenden Wettbewerb zwischen Pay-TV-Sendern ausschalten und den EU-Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufteilen



Die Europäische Kommission gibt betroffenen Marktteilnehmern die Möglichkeit, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen, die NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky vorgelegt haben, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf Vertragsklauseln auszuräumen, die die grenzüberschreitende Bereitstellung von Pay TV verhindern. Die Bedenken der Kommission beziehen sich auf bestimmte Klauseln in bilateralen Filmlizenzverträgen zwischen sechs großen Filmstudios, darunter NBCUniversal, Sony Pictures und Warner Bros, und dem britischen Pay-TV-Sender Sky UK, mit denen die Studios dem Sender befristete Pay-TV-Lizenzen für ihre Filmproduktionen gewähren. Durch die betreffenden Klauseln wird Sky UK offenbar daran gehindert, die im Vereinigten Königreich und in Irland angebotenen Pay-TV-Dienste auch für Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen.

Einige Filmlizenzverträge enthalten zudem Klauseln, nach denen die Studios in ihren Verträgen mit anderen Sendern festhalten müssen, dass diese Sender ihre Pay-TV-Dienste nicht im Vereinigten Königreich und in Irland anbieten dürfen.

In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im Juli 2015 an die Filmstudios und Sky UK versandt wurde, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass diese Klauseln die Möglichkeiten der Sender einschränken, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die außerhalb des Lizenzgebiets ansässig sind (sogenannte "passive Verkäufe"). So könnten die Klauseln den grenzübergreifenden Wettbewerb zwischen Pay-TV-Sendern ausschalten und den EU-Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufteilen.

Die Verpflichtungsangebote
NBCUniversal, Sony Pictures und Warner Bros haben Verpflichtungen angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Diese Verpflichtungen ähneln denjenigen, die von Paramount im April 2016 angeboten und von der Kommission im Juli 2016 angenommen und für rechtlich bindend erklärt wurden. Im November 2018 hat auch Disney vergleichbare Verpflichtungsangebote vorgelegt.

NBCUniversal, Sony Pictures und Warner Bros haben folgende Verpflichtungsangebote für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übermittelt, nach denen sie

>> bei der Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für ihre Filmproduktionen an einen Sender im EWR keine vertraglichen Verpflichtungen einführen (bzw. erneuern) würden, die einen Pay-TV-Sender daran hindern bzw. in seinen Möglichkeiten einschränken, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Lizenzgebiets des Senders ansässig sind (keine "Sender-Verpflichtung");

>> bei der Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für ihre Filmproduktionen an einen Sender im EWR keine vertraglichen Verpflichtungen einführen (bzw. erneuern) würden, nach denen das betreffende Filmstudio es außerhalb des Lizenzgebiets ansässigen Pay-TV-Sendern untersagen bzw. sie in ihren Möglichkeiten einschränken muss, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern im Lizenzgebiet nachzukommen (keine "Studio-Verpflichtung");

>> gegen etwaige Verletzungen von Sender-Verpflichtungen und/oder Studio-Verpflichtungen in bestehenden Vereinbarungen über die Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für ihre Filmproduktionen nicht gerichtlich vorgehen würden;

>> Sender-Verpflichtungen und/oder Studio-Verpflichtungen, die in bestehenden Vereinbarungen über die Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für ihre Produktionen enthalten sind, nicht durchsetzen bzw. einhalten würden.

Analog dazu hat Sky folgende Verpflichtungsangebote für den gesamten EWR übermittelt, nach denen der Sender

>> beim Erwerb von Pay-TV-Lizenzen für die Produktionen von Filmstudios keine vertraglichen Verpflichtungen einführen (bzw. erneuern) würde, die Sky daran hindern bzw. in seinen Möglichkeiten einschränken, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Lizenzgebiets des Senders ansässig sind (keine "Sender-Verpflichtung");

>> beim Erwerb von Pay-TV-Lizenzen für die Produktionen von Filmstudios keine vertraglichen Verpflichtungen einführen (bzw. erneuern) würde, nach denen das betreffende Filmstudio es außerhalb des Lizenzgebiets ansässigen Pay-TV-Sendern untersagen bzw. sie in ihren Möglichkeiten einschränken muss, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern im Lizenzgebiet nachzukommen (keine "Studio-Verpflichtung");

>> gegen etwaige Verletzungen von Studio-Verpflichtungen, die in bestehenden Vereinbarungen über den Erwerb von Pay-TV-Lizenzen für die Produktionen eines Filmstudios festgelegt sind, nicht gerichtlich vorgehen würde;

>> die in bestehenden Vereinbarungen über den Erwerb von Pay-TV-Lizenzen für die Produktionen eines Filmstudios enthaltenen Sender-Verpflichtungen nicht einhalten würde.

Die Verpflichtungen würden für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten, und zwar sowohl für Standard-Pay-TV-Dienste als auch, soweit in der Lizenz bzw. den Lizenzen mit einem Pay-TV-Sender enthalten, für Video-on-Demand-Abonnementdienste. Die Verpflichtungsangebote beziehen sich sowohl auf die Satellitenausstrahlung als auch auf Onlinedienste.

Die Verpflichtungsangebote gelten für NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky, deren Rechtsnachfolger und alle derzeitigen und künftigen Tochtergesellschaften, über die die genannten Unternehmen die alleinige Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ausüben.

Eine Zusammenfassung der Verpflichtungsangebote wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Betroffene Marktteilnehmer können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Verpflichtungsangebote dazu Stellung nehmen. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungsangebote wird auf der Website für diese Wettbewerbssache (NBCU, Sky, Warner Bros, Sony) veröffentlicht.

Hintergrund
Im Juli 2015 versandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sechs Studios (NBCUniversal, Sony Pictures, Disney, Fox, Paramount und Warner Bros) und an den Pay-TV-Sender Sky UK. Sie legte darin ihren vorläufigen Standpunkt dar, dass jedes dieser Studios durch bilaterale Vereinbarungen mit Sky UK über die Einführung bestimmter Vertragsbeschränkungen gegen EU-Kartellrecht verstoßen habe.

Im April 2016 bot Paramount Verpflichtungen an, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Diese wurden im Juli 2016 angenommen und für rechtlich bindend erklärt.

Im November 2018 übermittelte Disney Verpflichtungsangebote, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Zurzeit prüft die Kommission die Stellungnahmen, die sie von interessierten Dritten dazu erhalten hat.

Im Dezember 2018 bestätigte das Gericht der Europäischen Union uneingeschränkt einen Beschluss, mit dem die Kommission Verpflichtungen von Paramount angenommen hatte (Rechtssache T-873/16, Groupe Canal+).

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens verbieten Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 können Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, Verpflichtungen anbieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission kann diese Verpflichtungszusagen dann für bindend für die Unternehmen erklären. Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung 1/2003 sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines solchen Beschlusses betroffenen Marktteilnehmern Gelegenheit gibt, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.

Wenn der Markttest ergibt, dass die Verpflichtungsangebote geeignet sind, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, kann die Kommission sie per Beschluss für NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky für rechtlich bindend erklären (Artikel 9 der EU-Fusionskontrollverordnung 1/2003). Gegenstand eines solchen Beschlusses ist nicht die Feststellung, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern die rechtliche Verpflichtung der betreffenden Unternehmen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Hält ein Unternehmen sich nicht an die Verpflichtungen, so kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.12.18
Newsletterlauf: 25.01.19


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