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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?


Kartellrecht: Die Europäische Kommission leitet Verfahren gegen zwei Hersteller von Kältemitteln für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ein
Die Kommission prüft Beschwerden, denen zufolge Honeywell International Inc. und E.I. du Pont de Nemours and Company im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Generation von Kältemitteln wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen getroffen haben sollen


(23.12.11) - Die Europäische Kommission hat wegen einer Vereinbarung von Honeywell und DuPont zur Entwicklung eines neuen Kältemittels für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet. Zudem prüft sie, ob Honeywell für das Kältemittel, das als geeigneter Ersatz für das derzeit allgemein verwendete, mit den Umweltschutzvorschriften nicht mehr in Einklang stehende Kältemittel angekündigt wurde, eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese missbräuchlich ausnutzt. Die Einleitung eines Kartellverfahrens bedeutet, dass die Kommission den Fall vorrangig behandelt. Dem Ausgang des Verfahrens wird dadurch nicht vorgegriffen.

Ein neues Kältemittel mit der Bezeichnung 1234yf, das künftig für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wurde als geeigneter weltweiter Ersatz für das frühere Kältemittel R134a angekündigt, das aufgrund seines Treibhauspotenzials den neuen EU-Vorschriften nicht genügt. Die Auswahl von 1234yf ist das Ergebnis eines Verfahrens, das unter der Leitung des Verbands der Kraftfahrzeugingenieure (Society of Automotive Engineers) durchgeführt wurde, der die Interessen aller Gruppen im Kraftfahrzeugsektor vertritt.

Die Kommission prüft Beschwerden, denen zufolge Honeywell International Inc. und E.I. du Pont de Nemours and Company im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Generation von Kältemitteln wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen getroffen haben sollen. Insbesondere wird die Kommission untersuchen, ob die von den beiden Unternehmen über die gemeinsame Entwicklung, Lizenzierung und Herstellung dieser Kältemittel getroffenen Vereinbarungen den Wettbewerb auf den Märkten beeinträchtigen. Eine derartige Verhaltensweise kann eine Verletzung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens bedeuten.

Des Weiteren prüft die Kommission, ob Honeywell während der Bewertung von 1234yf in den Jahren 2007 bis 2009 betrügerisch gehandelt hat. Honeywell wird vorgeworfen, während der Bewertung des Kältemittels ihre Patente und Patentanmeldungen nicht offengelegt und dann keine Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen (sogenannte "Frand"-Bedingungen) vergeben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise kann eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsvorschriften (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens) bedeuten.

Diese Prüfung macht deutlich, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum zur Innovation beitragen und sie nicht bremsen.

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb aufheben oder einschränken können. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung entfällt mit der Einleitung von Verfahren durch die Kommission die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. In Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten von der Einleitung des förmlichen Verfahrens in diesem Fall unterrichtet.

Weitere Informationen zu diesem Fall werden bereitgestellt unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39822
(Europäische Kommission: ra)


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