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Zeitarbeit und Billiglohn


Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kein "Schutzschirm" für Schein-Werkverträge
iGZ gegen weitere restriktive Regeln in der Zeitarbeitsbranche

(03.04.13) - "Heute ist Zeitarbeit nach der Einführung von allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen und Branchenzuschlagstarifen durch die Zeitarbeitgeberverbände mit den DGB-Einzelgewerkschaften längst kein Billiglohnsektor mehr", erklärte iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz am Rande des BMAS-Symposiums in Berlin. Nicht zuletzt durch diese Maßnahmen sei das Tarifniveau in der Zeitarbeit deutlich angestiegen. "Zeiten, in denen Zeitarbeitskräfte weniger als fünf, sechs oder sieben Euro pro Stunde bekamen, sind jedenfalls vorbei", so Stolz.

Auf der Tagung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Werkverträge" wurde deshalb von den Fachleuten aus der Wissenschaft, den Verbänden und den Gewerkschaften intensiv erörtert, inwieweit dieses Instrument in der Wirtschaft für Umgehungsmöglichkeiten zur sozial ausbalancierten Zeitarbeit missbraucht werden könne. Deutlich wurde dabei, dass es in der Praxis bereits einige Beispiele für diese Kostensenkungsstrategien über Werkverträge gebe. Neben einer Ausweitung von Mindestlöhnen auch für diese Anwendungsbereiche fand ein Vorschlag von Prof. Peter Schüren besondere Aufmerksamkeit. Er plädierte für eine kleine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, damit Anwender von Schein-Werkverträgen nicht mehr von einer vorsorglich vorgehaltenen AÜ-Erlaubnis profitieren können.

"Dieses Schüren-Modell ist aus Sicht der Zeitarbeitsbranche diskussionswürdig. Es könnte ein Weg für eine noch stärkere Abgrenzung gegen bewusste Lohndrückerei auf Basis von Scheinwerkverträgen sein", reagierte iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz grundsätzlich positiv auf den Vorschlag des Arbeitsrechtlers der Universität Münster. Danach solle das AÜG dahingehend geändert werden, dass Schein-Werkvertragsunternehmer mit AÜ-Erlaubnis so behandelt werden, als hätten sie gar keine Erlaubnis. Die damit drohenden höheren Bußgelder und die Begründung von Arbeitsverhältnissen zum Kunden sollen eine höhere Abschreckungswirkung gegenüber solchen Missbräuchen erzeugen. Stolz: "Schürens Gesetzesvorschlag richtet sich gegen diejenigen, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht deshalb beantragen, um Zeitarbeit zu betreiben, sondern um einen "Schutzschirm" für den Fall zu haben, dass ein Scheinwerkvertrag aufgedeckt wird."

Dafür sei diese Erlaubnis jedoch nicht vom Gesetzgeber eingeführt worden, so der iGZ-Hauptgeschäftsführer. "Dieses Modell diskreditiert nicht die Zeitarbeitsbranche und trennt sie noch deutlicher von illegaler Arbeitnehmerüberlassung ab. Damit werden nicht nur die Zeitarbeitsunternehmen mit ihrem Kerngeschäft Arbeitnehmerüberlassung vor solcherlei Missbrauch der klassischen Zeitarbeit geschützt, sondern auch die Zeitarbeitnehmerschaft kann darauf vertrauen, dass Zeitarbeit drin ist, wo Zeitarbeit draufsteht", begrüßte der iGZ-Hauptgeschäftsführer diesen neuen Ansatz. Dagegen spricht sich Stolz klar gegen weitergehende gesetzliche Eingriffe aus. "Echte Werkverträge sichern Arbeitsplätze bei den Werkunternehmen und in den Einsatzbetrieben. Sie sind ein fester und unverzichtbarer Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und Ausdruck der Spezialisierung", stellt Stolz fest. Noch abwegiger sei es, wenn Diskussionen über den Missbrauch von Werkverträgen zu Forderungen nach Restriktionen in der Zeitarbeit führten. (iGZ: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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