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Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattform


Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Ärzten und Fahrschulen - Wettbewerbsverstöße auch beim Angebot von Hotelgutscheinen festgestellt
Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt: Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung

(20.09.11) - Die Wettbewerbszentrale stellt seit Anfang dieses Jahres den Eingang zahlreicher Beschwerden über Verstöße von Ärzten gegen deren jeweilige Gebührenordnungen im Rahmen von Gutscheinaktionen auf Gutscheinplattformen fest. Im Wege der Abmahnung ist sie in knapp 100 Fällen gegen derartige Wettbewerbsverstöße vorgegangen. Dabei beanstandete sie nicht nur den Verstoß gegen die Gebührenordnungen, sondern zum Teil auch die unlautere Befristung der Gutscheine, meist auf 6 oder 12 Monate. Eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ebenfalls wettbewerbswidrig. Beanstandet wurden zudem Verstöße gegen die Vorschriften über Preiswerbung von Fahrschulen und Angebotseinschränkungen bei Hotelgutscheinen.

Ärzte und Zahnärzte werben auf den Gutscheinplattformen für ärztliche Behandlungen, meist Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen. Dabei werden Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt. Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung. Nach den Berufsordnungen müssen Ärzte ein "angemessenes Honorar" berechnen. Grundlage der Berechnung sind die Gebührenordnungen, die einen Gebührenrahmen bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlegt. Mit diesen Vorschriften soll zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden. Zum anderen soll ein Mindesthonorar die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise sind nach der Gebührenordnung gerade nicht erlaubt.

Auch Fahrschulunternehmen drängen auf den Couponmarkt und werben für komplette bzw. Teile von Führerscheinausbildungen mit Gutscheinen, die bestimmte Leistungen der Fahrschulen abdecken sollen. Übersehen wird dabei, dass für die Angebotswerbung von Fahrschulen mit den Preisen ihrer Dienstleistungen Spezialvorschriften gelten. Sie sollen sicherstellen, dass die entsprechenden Angebote für die Fahrschüler durchschaubar und vergleichbar sind. So sind Fahrschulen verpflichtet, nicht nur einzelne Preise der Ausbildungskosten anzugeben, sondern diese vollständig im Rahmen einer Preiswerbung zu nennen, was in der beanstandeten Gutscheinwerbung nicht geschieht. Unlauter ist auch die Werbung mit dem Führerscheinerwerb, der zum Gutscheinpreis gar nicht sichergestellt werden kann. Offen bleibt in der Regel auch, welche Kosten für den Fahrschüler anfallen, wenn die in dem Gutschein verbriefte finanzielle Vorleistung aufgebraucht ist.

In der überwiegenden Zahl der Fälle konnten die Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden.

In einem ersten Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen eine Fahrschule beim Landgericht Frankfurt eine Einstweilige Verfügung (Az. 3-08 O 101/11, nicht rechtskräftig) erwirkt, mit der der Fahrschule die weitere Werbung mit dem angebotenen Gutschein auf einer Gutscheinplattform untersagt worden ist. Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale, dass sowohl das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben als auch das Fehlen von Informationen über weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt insbesondere Ärzten und Fahrlehrern, vor jeder Werbung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Kosten Rechtsrat einzuholen.

Im Bereich des Beherbergungsgewerbes wurden bei Hotelgutscheinen Beanstandungen ausgesprochen, weil bei der Bewerbung der Gutscheine auf Einschränkungen des Angebotes nicht hingewiesen worden ist. So wurden Gutscheine für Hotelübernachtungen verkauft ohne Hinweis in der Werbung, dass diese nur für eine begrenzte Zahl von Zimmern einer bestimmten Zimmerkategorie eingelöst werden können. Als irreführend beanstandet wurde ein Angebot von 3 Übernachtungen für zwei Personen " inklusive Frühstück, Massage und mehr", weil tatsächlich die Massage für die 2 Person nur zu einem vor Ort zu entrichtenden Aufpreis zu erhalten war. (Wettbewerbszentrale: ra)

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verluste von Kunststoffpellets verringern

    Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige Einigung über den Vorschlag der Kommission, die Verschmutzung durch Mikroplastik durch Kunststoffpellets in der gesamten Wertschöpfungskette, auch während des Transports, insbesondere auf See, zu regulieren und zu verhindern. Die neue Verordnung wird die Umwelt schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass die europäischen Industrien weiterhin nachhaltig operieren und expandieren können.

  • Schutz vor möglichen Risiken in Spielzeug

    Die Europäische Kommission begrüßt die vorläufige politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neuen Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 28. Juli 2023. Die neue Verordnung wird die Verwendung schädlicher Chemikalien wie PFAS, endokrine Disruptoren und Bisphenole in Spielzeug verbieten. Alle Spielzeuge werden über einen digitalen Produktpass verfügen, um zu verhindern, dass unsicheres Spielzeug, das online und offline verkauft wird, in die EU gelangt.

  • Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz)

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 25 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, elektronische Geräte oder Spielzeug verkaufen, veröffentlicht. "Sweeps" werden von der Europäischen Kommission koordiniert und von den nationalen Durchsetzungsbehörden zeitgleich durchgeführt. Mit dem aktuellen Sweep sollte überprüft werden, ob die Praktiken dieser Händler mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen. Die Verbraucherschutzbehörden überprüften 356 Online-Händler und stellten fest, dass 185 (52 Prozent) von ihnen möglicherweise gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.

  • Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz

    Die Europäische Kommission hat ein neues Paket von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen, das zusätzliche Investitionen freisetzen soll. Dies ist ein wichtiger Schritt nach vorn bei der Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU, damit diese wachsen, innovativ sein und hochwertige Arbeitsplätze schaffen können.

  • Stärkung der Arzneimittel-Lieferketten

    Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, mit der die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU verbessert werden soll. Ziel des Vorschlags ist es, die menschliche Gesundheit zu schützen, indem Anreize für eine Diversifizierung der Lieferkette geschaffen werden und die Herstellung von Arzneimitteln in der EU gefördert wird. Dadurch wird die Arzneimittelbranche in der EU unterstützt, die einen großen Anteil an unserer Wirtschaftsleistung hat.

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