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Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattform


Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Ärzten und Fahrschulen - Wettbewerbsverstöße auch beim Angebot von Hotelgutscheinen festgestellt
Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt: Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung

(20.09.11) - Die Wettbewerbszentrale stellt seit Anfang dieses Jahres den Eingang zahlreicher Beschwerden über Verstöße von Ärzten gegen deren jeweilige Gebührenordnungen im Rahmen von Gutscheinaktionen auf Gutscheinplattformen fest. Im Wege der Abmahnung ist sie in knapp 100 Fällen gegen derartige Wettbewerbsverstöße vorgegangen. Dabei beanstandete sie nicht nur den Verstoß gegen die Gebührenordnungen, sondern zum Teil auch die unlautere Befristung der Gutscheine, meist auf 6 oder 12 Monate. Eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ebenfalls wettbewerbswidrig. Beanstandet wurden zudem Verstöße gegen die Vorschriften über Preiswerbung von Fahrschulen und Angebotseinschränkungen bei Hotelgutscheinen.

Ärzte und Zahnärzte werben auf den Gutscheinplattformen für ärztliche Behandlungen, meist Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen. Dabei werden Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt. Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung. Nach den Berufsordnungen müssen Ärzte ein "angemessenes Honorar" berechnen. Grundlage der Berechnung sind die Gebührenordnungen, die einen Gebührenrahmen bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlegt. Mit diesen Vorschriften soll zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden. Zum anderen soll ein Mindesthonorar die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise sind nach der Gebührenordnung gerade nicht erlaubt.

Auch Fahrschulunternehmen drängen auf den Couponmarkt und werben für komplette bzw. Teile von Führerscheinausbildungen mit Gutscheinen, die bestimmte Leistungen der Fahrschulen abdecken sollen. Übersehen wird dabei, dass für die Angebotswerbung von Fahrschulen mit den Preisen ihrer Dienstleistungen Spezialvorschriften gelten. Sie sollen sicherstellen, dass die entsprechenden Angebote für die Fahrschüler durchschaubar und vergleichbar sind. So sind Fahrschulen verpflichtet, nicht nur einzelne Preise der Ausbildungskosten anzugeben, sondern diese vollständig im Rahmen einer Preiswerbung zu nennen, was in der beanstandeten Gutscheinwerbung nicht geschieht. Unlauter ist auch die Werbung mit dem Führerscheinerwerb, der zum Gutscheinpreis gar nicht sichergestellt werden kann. Offen bleibt in der Regel auch, welche Kosten für den Fahrschüler anfallen, wenn die in dem Gutschein verbriefte finanzielle Vorleistung aufgebraucht ist.

In der überwiegenden Zahl der Fälle konnten die Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden.

In einem ersten Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen eine Fahrschule beim Landgericht Frankfurt eine Einstweilige Verfügung (Az. 3-08 O 101/11, nicht rechtskräftig) erwirkt, mit der der Fahrschule die weitere Werbung mit dem angebotenen Gutschein auf einer Gutscheinplattform untersagt worden ist. Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale, dass sowohl das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben als auch das Fehlen von Informationen über weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt insbesondere Ärzten und Fahrlehrern, vor jeder Werbung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Kosten Rechtsrat einzuholen.

Im Bereich des Beherbergungsgewerbes wurden bei Hotelgutscheinen Beanstandungen ausgesprochen, weil bei der Bewerbung der Gutscheine auf Einschränkungen des Angebotes nicht hingewiesen worden ist. So wurden Gutscheine für Hotelübernachtungen verkauft ohne Hinweis in der Werbung, dass diese nur für eine begrenzte Zahl von Zimmern einer bestimmten Zimmerkategorie eingelöst werden können. Als irreführend beanstandet wurde ein Angebot von 3 Übernachtungen für zwei Personen " inklusive Frühstück, Massage und mehr", weil tatsächlich die Massage für die 2 Person nur zu einem vor Ort zu entrichtenden Aufpreis zu erhalten war. (Wettbewerbszentrale: ra)

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

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    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

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    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

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    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

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