Methoden der Beweisverwertung


Bundesverfassungsgericht entscheidet über Daten CD aus Liechtenstein - Grundsätze gelten nach Ansicht der .rka Rechtsanwälte auch für Filesharing
Urheberrechtsverletzung: Kein automatisches Beweisverwertungsverbot für erhobene Daten

(13.12.10) - Datenerhebung im Ausland führt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot in Deutschland. Bereits das Hansatische Oberlandesgericht (5 W 126/10) hatte festgestellt, dass die Ermittlungsarbeit eines Schweizer Unternehmens nicht zu einem Beweisverwertungsverbot nach deutschem Recht führt. Das Schweizerische Bundesgericht hatte noch einen Bescheid des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gestützt, nach dem die Erhebung von IP-Adressen, über die Schutzrechtsverletzungen begangen wurden, für rechtswidrig erachtet wurde.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2101/09) hat nun in einem anderen Verfahren entschieden, dass Hausdurchsuchungen auf Daten gestützt werden können, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Auch für die Erhebung von IP-Adressen ist diese Entscheidung von Bedeutung. In dem Steuerstrafverfahren wurde der Durchsuchungsbeschluss mit dem Einwand angegriffen, dass die Entwendung der aus Liechtenstein stammenden Daten, deren Erwerb durch den Bundesnachrichtendienst sowie die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei und deren Nutzung daher einem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Dem entgegen gibt es nach dem Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Automatismus, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Selbst wenn man also im ungünstigsten Fall davon ausginge, dass die oben genannte Schweizer Firma die Daten rechtswidrig erhoben hat, bleibt dies für die Verfahren in Deutschland ohne Bedeutung, sagt die Kanzlei .rka Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte betont: "Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden."

Ein Beweisverwertungsverbot sei von Verfassungswegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten.

Rechtsanwalt Nikolai Klute sagt weiter:
"Dies war bei den Liechtensteiner Steuerstraffällen nicht der Fall und dies ist es auch nicht in den Filesharing-Fällen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ein Procedere geschaffen, das eine Güterabwägung erfordert und eine richterliche Prüfung möglich macht. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Download für Dritte findet indes in der äußersten Sozialsphäre statt, so dass auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind".
Die Zulässigkeit der Verwertung des von der Schweizer Firma und anderen technischen Dienstleistern erhoben Daten stünden damit außer Zweifel.

Dies mache das Bundesverfassungsgericht in genannter Entscheidung auch an anderer Stelle noch einmal klar. "Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen", sagt Klute. (.rka Rechtsanwälte: ra)

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