Wettbewerbsstrafe wegen Google Shopping Statement von Klaus Müller zur Wettbewerbsstrafe wegen Google Shopping
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Wettbewerbsstrafe der Europäischen Kommission gegen Google in Höhe von 2,42 Milliarden Euro bestätigt. Die Kommission sah es 2017 als erwiesen an, dass Google ihre Marktmacht missbraucht hat, indem es in seiner Suchmaschine den eigenen Preisvergleichsdienst Google Shopping systematisch vor anderen Preisvergleichsdiensten bevorzugt. Google kann gegen das Urteil noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert:
"Als Verbraucherschützer begrüßen wir, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung der EU-Kommission bestätigt. Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein, denn Google hat mit dieser Geschäftspraktik den fairen Wettbewerb behindert, die Angebotsvielfalt eingeschränkt und so Verbraucherinnen und Verbrauchern geschadet. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass Suchmaschinen wie Google oder Empfehlungssysteme wie bei Amazon die relevantesten Ergebnisse anzeigen und nicht konzerneigene Dienste oder Produkte bevorzugen.
Der Fall von Google Shopping zieht sich jetzt seit elf Jahren hin. Dass diese Prozesse zu lange dauern, ist ein Kernproblem des Wettbewerbsrechts. Hier ist schnelleres Gegensteuern gefragt. Deshalb setzt sich der vzbv dafür ein, dass großen Digitalkonzernen mit dem europäischen Digital Marktes Act umfangreiche und sofort greifende Pflichten auferlegt werden können. Diese sollen dafür sorgen, dass Google & Co. sich fair gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern und Wettbewerbern verhalten müssen. Dazu zählt auch ein Verbot der Selbstbevorzugung, wie im Google-Shopping-Fall.
Die Europäische Kommission hat das Wettbewerbsverfahren gegen Google im Jahr 2010 begonnen. Der europäische Dachverband der Verbraucherorganisationen BEUC, dessen Mitglied auch der vzbv ist, ist seit April 2013 als offizielle Partei an dem Verfahren auf Klägerseite beteiligt." (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 18.11.21 Newsletterlauf: 31.01.22
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Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."
Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."
In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.
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