Unvereinbar mit EU-Recht


Vorratsdatenspeicherung - vorerst nicht bei SpaceNet
Die Pflicht von Telekommunikationsunternehmen, ab dem 1. Juli Verbindungs- und Standortdaten aller Bürger zehn Wochen lang zu speichern, erklärte das Gericht für unzulässig



Die Vorratsdatenspeicherung ist unvereinbar mit EU-Recht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 22.06.2017 entschieden (Az. 13 B 238/17). Die Pflicht von Telekommunikationsunternehmen, ab dem 1. Juli Verbindungs- und Standortdaten aller Bürger zehn Wochen lang zu speichern, erklärte das Gericht für unzulässig. Das ist ein wichtiges Signal für die Internetbranche, auch wenn dies erstmal nur für die SpaceNet AG gilt, die diesen Beschluss durch einen Eilantrag herbeigeführt hat. SpaceNet ist laut eigenen Angaben damit nicht verpflichtet, ab 1. Juli die Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern, zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beim Verwaltungsgericht Köln.

Die SpaceNet AG hatte, unterstützt von eco, dem Verband der Internetwirtschaft, bereits im April 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die durch einen Eilantrag der SpaceNet herbeigeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2017 ab - ein wertvoller Sieg im Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung.

"Das Gericht hat einen klaren Verstoß gegen europäische Grundrechte erkannt und damit seinen Beschluss begründet. Das bestärkt uns in unserem weiteren Vorgehen in der Hauptsache, denn ich bin überzeugt, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen Gesetze in Deutschland und in ganz Europa verstößt", sagt Sebastian von Bomhard, Vorstand der SpaceNet AG. Er vertritt die Position, dass man mit Verbindungsdaten keinen Terror bekämpfen kann. Er führt ferner aus: "Für mich ist die Vorratsdatenspeicherung ein bürokratischer Schildbürgerstreich, der dem Ziel der Bekämpfung von schwerer Kriminalität nicht einen Schritt näher kommt." (SpaceNet: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 31.07.17

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