Kontrollen höchstens für sechs Monate


Bundesregierung stellt fest: Kapitalverkehrskontrollen in der EU sind generell verboten
"Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung denkbar"

(17.04.13) - Die Deutsche Bundesregierung steht Kapitalverkehrskontrollen grundsätzlich skeptisch gegenüber. Dies schreibt sie in ihrer Antwort (17/12565) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12326) zu Anpassungsprogrammen, Rezession und sozialer Notlage in Griechenland. Zwar will sich die Regierung nicht dazu äußern, wie sich die Lage in Griechenland bei frühzeitigem Einsatz von Kapitalverkehrskontrollen entwickelt hätte, weist aber auf die sehr engen rechtlichen Grenzen für solche Kontrollen in der EU hin: "Kapitalverkehrskontrollen innerhalb der EU sowie im Verhältnis zu Drittstaaten sind nach den europäischen Verträgen im Interesse des Gemeinsamen Binnenmarktes grundsätzlich verboten. Innerhalb der EU sind Ausnahmen hiervon, das heißt Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung denkbar."

An dieses Erfordernis seien aber hohe Anforderungen zu stellen, schreibt die Regierung und stellt fest: "Die Bundesregierung plant keine Initiativen, dies zu ändern." Auch im Verhältnis zu Drittstaaten könnten unionsrechtlich nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer drohenden schwerwiegenden Störung des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion, Maßnahmen eingeführt werden, die Kapitalbewegungen beschränken würden. In einem solchen Fall dürften die Kontrollen höchstens für sechs Monate eingeführt werden.

Auf die Frage, wie sie die Kapitalverkehrskontrollen in Island beurteile, schreibt die Regierung, Island sei kein Mitglied der EU. Weiter heißt es: "Die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen in Island stellte eine vorübergehende Maßnahme dar, um eine schlagartige Kapitalflucht zu verhindern." (Deutsche Bundesregierung: ra)


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