Verbandsklagerecht im Datenschutz


Gesetz zur besseren "zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts"
BvD für stärkere Einbindung der Aufsichtsbehörden Recht auf Unterlassung bietet weitere Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung

(08.11.16) - Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. sieht in dem neuen Gesetz zur besseren "zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" einen weiteren Schritt, um Missbrauch bei personenbezogenen Daten durch Unternehmen zu verhindern. Die Regelung, die seit Mittwoch gilt, "bietet Verbänden die Möglichkeit, Verbraucher gegenüber Firmen zu schützen, die Kundendaten unrechtmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen", sagte BvD-Vorstandsmitglied Rudi Kramer.

Das Gesetz ermöglicht beispielsweise Verbraucherverbänden und Industrie- und Handelskammern, Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen gegen Firmen zu erwirken, die Daten von Verbrauchern rechtswidrig verwenden. Allerdings ist dies auf Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Auskunfteien, auf die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen sowie auf sonstigen Datenhandel oder vergleichbare kommerzielle Zwecke beschränkt. "Die reine Vertragsabwicklung fällt nicht darunter. Auch der Beschäftigtendatenschutz ist nicht erfasst", erläuterte Kramer.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder werden der Neuregelung zufolge in die Verfahren einbezogen, "allerdings nicht beim einstweiligen Rechtsschutz, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird", sagte Dr. Jens Eckhardt, Vorstandsmitglied und Rechtsexperte im BvD. "Aber gerade bei Unterlassungsklagen und Wettbewerbsrecht werden die meisten Rechtsstreitigkeiten über den einstweiligen Rechtsschutz und häufig ohne mündliche Verhandlung entschieden", erklärte er. "Wir setzen deshalb auf die Einsicht der Gerichte, die Sachkompetenz der Datenschutzaufsichtsbehörden einzubeziehen und mündliche Verhandlungen durchzuführen."

Für Unternehmen werde es jetzt noch wichtiger, sich kompetent durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen, betonten Kramer und Eckhardt. "Datenschutzbeauftragte können Rechtsstreits und damit hohe Rechtskosten verhindern", argumentierten sie. (BvD: ra)

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