Internet-Kriminalität: Vorratsdatenspeicherung sei kein treffsicheres Ermittlungsinstrument Es widerspreche den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats, alle Bürger unter Generalverdacht zu stellen
(14.09.10) - Zur wiederholten Forderung des Präsidenten des deutschen Bundeskriminalamts (BKA), Jörg Ziercke, nach Wiedereinführung einer anlassunabhängigen Vorratsdatenspeicherung bezieht die auf Internet-Kriminalitätsbekämpfung spezialisierte, gemeinnützige Nichtregierungsorganisation "no abuse in internet" (naiin) wie folgt durch ihren 2. Vorsitzenden, Rene Zoch, Stellung:
"Die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung ist kein treffsicheres Instrument zur Aufklärung von Internet-Verbrechen oder -Vergehen. Daran wird sich auch allein dadurch nichts ändern, dass Forderungen nach der Wiedereinführung einer solchen Maßnahme gebetsmühlenartig wiederholt werden.
Im Gegenteil: Die hohe Zahl an Kollateralschäden, die durch die Vorratsdatenspeicherung verursacht werden, steht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Es widerspricht den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats, alle Bürger – darunter auch Kinder und Jugendliche – unter Generalverdacht zu stellen und ihre bei Kommunikationsvorgängen anfallenden Daten, die über soziale Kontakte aber auch über Kommunikationsinhalte Aufschluss geben können, lückenlos über einen längeren Zeitraum auf Vorrat zu speichern.
Die naiin vorliegenden Erkenntnisse, die in über zehn Jahren Internet-Kriminalitätsbekämpfung gewonnen wurden, legen die Notwendigkeit einer anlassunabhängigen Vorratsdatenspeicherung nicht nahe. Stattdessen empfiehlt naiin die Einführung des Quick Freeze-Verfahrens."
Weitere Informationen zum Quick Freeze-Verfahren auch bei Wikipedia (naiin: ra)
naiin: Kontakt und Steckbrief
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Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."
Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."
In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.
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