08.10.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Imperial wird Aras-Lösung als unternehmensweite PLM-Infrastruktur implementieren
An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für ein Computerspiel sind unzulässig



08.10.14 - Reaktionen von Verbänden gegenüber ihren Mitgliedern auf Kartellrechtsverstöße
Wirtschafts- und Berufsverbände agieren regelmäßig in der Rechtsform eines eingetragenen Idealvereins, der von seinen Mitgliedern getragen wird. Da es sich bei ihnen üblicherweise um Mitglieder einer Branche handelt, bestehen erhebliche Risiken einer Kartellverletzung durch Mitarbeiter dieser Unternehmen, die nicht nur ihr eigenes sowie andere Unternehmen und deren Mitarbeiter gefährden, sondern auch auf Seiten des Verbandes erhebliche Schäden durch Reputationsverlust und Bußgelder verursachen können. Anders als das den Mitarbeiter beschäftigende Unternehmen hat der Verband jedoch keine arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, gegen die in seine Gremien entsandten Mitarbeiter der an kartellrechtswidrigen Maßnahmen beteiligten Mitgliedsunternehmen vorzugehen.

08.10.14 - Kinderwerbung bei Computerspiel nicht erlaubt
An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für ein Computerspiel sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sein Urteil aus dem Juli 2013. Geklagt hatte Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Gegen das Versäumnisurteil hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat das nun untersagt.
Der vzbv hatte geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

08.10.14 - Bundesgerichtshof lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab
Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

08.10.14 - Linke will die Rechtmäßigkeit von sogenannten "Stillen SMS" beantwortet wissen
Die Linke erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage (18/2504) nach der Rechtmäßigkeit des Versands von sogenannten "Stillen SMS". Dabei handle es sich um Kurznachrichten, die die Polizei oder Geheimdienste versenden, um Mobiltelefone zu orten oder anhand der Verbindungsdaten Bewegungsprofile zu erstellen. Allerdings würden die SMS nicht beim Nutzer der Geräte angezeigt. Nach Ansicht der Linken können deshalb mögliche Grundrechtseingriffe durch die Betroffenen nicht erkannt werden und diese auch nicht gegen diese Rechtswidrigkeit klagen.

08.10.14 - Tabakkonzern wird mit Aras Prozesse rund um den Produktlebenszyklus und die Zusammenarbeit optimieren sowie die weltweite Produkt-Compliance stärken
Aras, Anbieterin von Enterprise Product Lifecycle Management (PLM)-Software, gewinnt mit der Imperial Tobacco Group (LN: IMT) einen weiteren Neukunden. Der internationale Tabakkonzern mit Hauptsitz in Bristol, Großbritannien, wählte die Aras-Lösung zur Einführung eines durchgängigen globalen Product Lifecycle Management-Systems. Die Entscheidung für Aras fiel nach einer umfassenden Evaluation von PLM-Anwendungen führender Anbieter, darunter Siemens PLM Software und Dassault Systèmes. Gründe für die Auswahl von Aras waren die Flexibilität und Konfigurationsmöglichkeiten der Aras PLM-Plattform. Beide Aspekte sind entscheidende Voraussetzungen, um die Anforderungen einer schnelllebigen Konsumgüterindustrie zu erfüllen.
Imperial wird die Aras-Lösung als unternehmensweite PLM-Infrastruktur implementieren und damit Prozesse rund um den Produktlebenszyklus verbessern. Weiterhin sollen redundante IT-Systeme verringert sowie die Zusammenarbeit und Abläufe im Unternehmen optimiert werden. Außerdem wird die weltweite Compliance-Unterstützung erweitert.


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