27.06.16 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG)
Ob Handy, Brille oder Waschmaschine: Vielen Kunden werden beim Kauf von Gebrauchsgegenständen Versicherungen angeboten, die gegen Risiken wie Diebstahl, Schäden oder Defekte schützen sollen




27.06.16 - VEA fordert Vertrauensschutz für Unternehmen im neuen Energie- und Stromsteuergesetz
Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes hat der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) Stellung für den energieintensiven Mittelstand in Deutschland bezogen. Einige der Änderungen würden eine erhebliche Belastung für produzierende Unternehmen und vor allem für das Gesundheitswesen mit sich bringen, so der Verband.

27.06.16 - Vertrieb bei Zusatzversicherungen verbessern: Nur jeder Siebte kann den Inhalt der Versicherung benennen
Ob Handy, Brille oder Waschmaschine: Vielen Kunden werden beim Kauf von Gebrauchsgegenständen Versicherungen angeboten, die gegen Risiken wie Diebstahl, Schäden oder Defekte schützen sollen. So wurde rund drei von zehn Verbraucherinnen und Verbrauchern (28 Prozent) in der letzten Zeit beim Kauf eine Police für eine Garantieverlängerung angeboten. Das zeigt eine aktuelle Umfrage von TNS Emnid im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Doch nur jeder siebte Verbraucher (14 Prozent) kann benennen, was genau die Versicherung abdeckt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist auf Mängel beim Vertrieb der Zusatzversicherungen hin und fordert Nachbesserungsbedarf.

27.06.16 - Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14 entschieden hat. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte.

27.06.16 - Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Januar 2016 X R 2/14 entschieden. Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt (FA) behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme.


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