11.11.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Bei öffentlichen Aufträgen gelten immer die allgemein verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen und Entgelte nach dem Tarifvertragsgesetz
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können



11.11.20 - Linke: Es fehlt an einer zwingenden Tariftreueregelung im GWB, wonach Auftragnehmer verpflichtet sind, bei der Erfüllung des Auftrags den jeweils ortsüblichen Tariflohn zu zahlen
Bei öffentlichen Aufträgen gelten immer die allgemein verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen und Entgelte nach dem Tarifvertragsgesetz. Die Bundesregierung schreibt in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, es gebe keine Hinweise, dass "diese verpflichtende Berücksichtigung tarifvertraglicher Regelungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge verletzt würde". Die öffentliche Hand hatte 2018 laut Vergabestatistik Aufträge im Umfang von 64,576 Milliarden Euro erteilt.

11.11.20 - Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) entschieden. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

11.11.20 - "Privacy Shield"-Abkommen zwischen EU und USA für ungültig erklärt – ist es an der Zeit, sich von den USA zu emanzipieren?
Am 12. Juli 2016 trat das transatlantische Datenschutzabkommen zwischen den USA und der EU in Kraft und sollte dafür sorgen, dass personenbezogene Daten europäischer Bürger einen angemessenen Schutz erfahren, auch wenn diese in die USA übermittelt oder auf dortigen Cloud-Speichern gelagert werden. Bereits am 25. Januar 2017 beschnitt Donald Trump via Dekret die Rechte aller Nicht-US-Bürger wieder und sicherte den US-Geheimdiensten somit den uneingeschränkten Zugriff auf jeglichen Datenverkehr aus dem Ausland. Am 16. Juli 2020 erklärte der EuGH das "Privacy Shield"-Abkommen schließlich für ungültig. Nach Ansicht der Richter bietet das Abkommen keinen ausreichenden Schutz personenbezogener Daten von EU Bürgern. Mit dem Ende des Privacy Shield wurden EU-Bürgern und EU-Unternehmen gleichermaßen der letzte Notnagel an Rechtssicherheit gezogen. Alle Daten, die auf US-Servern gespeichert, verarbeitet oder auch nur über diese kommuniziert werden, sind nun der willkürlichen ausgeliefert Einsicht durch US-Behörden.


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