31.01.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Dass eine "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung heute in vielen Bereichen noch nicht gegeben ist", zeigten unter anderem die Gleichstellungsberichte der Bundesregierung.
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden.



31.01.24 - Defizite bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung
Hindernisse und Defizite bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Deutschland sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der AfD-Fraktion. Danach sind gleiche Verwirklichungschancen von Frauen und Männern nach Auffassung der Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass die grundgesetzlich festgeschriebene tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung auch in der Lebenswirklichkeit der Menschen ankommt. Statistisch nachweisbare Unterschiede in der Lebensrealität von Frauen und Männern könnten ein Indiz sein, dass Gleichberechtigung im Sinne gleicher Verwirklichungschancen für Frauen und Männer noch nicht erreicht ist.

31.01.24 - Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.06.2023 - IX R 17/21 entschieden. Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen, ein Elternpaar, insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis.

31.01.24 - Erstanwendung der CRR III muss verschoben werden
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich die Forderung der Europäischen Kreditwirtschaft (EBIC), den Instituten mehr Zeit für die Umsetzung des sogenannten EU-Bankenpakets (CRR III) zu geben. Mit dem Paket sollen unter anderem die umfangreichen Regelungen zur Finalisierung von Basel III in der Europäischen Union (EU) umgesetzt werden. Nach den derzeitigen Planungen müssen diese von den Instituten bereits ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden. Schon im Frühjahr hatte sich die DK dafür ausgesprochen, den Instituten eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der finalen Gesetzestexte zu gewähren.


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