22.09.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Deutsche Bundesregierung plant nicht, die sogenannten schädlichen Unterbrechungen bei der Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit abzuschaffen
Nach einer eingehenden Prüfung hat die Europäische Kommission die Übernahme der Energiesparten von Alstom durch General Electric vorbehaltlich der Veräußerung von Kernelementen der Hochleistungs-Gasturbinen-Sparte von Alstom an Ansaldo genehmigt



22.09.15 - it-sa 2015: Lösung für Informationssicherheit - Ausweitung des Sicherheitskonzepts auf die Mitarbeiter
Cyber-Kriminalität verursacht jährlich einen Gesamtschaden von 51 Milliarden Euro in Deutschland. Auf der Sicherheitsmesse it-sa in Nürnberg stellt die Materna GmbH vom 6. bis 8. Oktober ihre Neuheiten im Security-Bereich für kleine und mittelständische Unternehmen vor. Am Stand 212 in Halle 12 präsentiert der IT-Dienstleister mit der Schwachstellenampel erstmals eine einfache Lösung, bei der Anwender mit in die Informationssicherheit einbezogen werden. Damit wird die Verantwortung für die Informationssicherheit auf mehrere Personen aufgeteilt und die Aufmerksamkeit für das Thema erhöht. Computer-Kriminelle richten durch Cyber-Attacken in immer mehr Unternehmen immer höhere Schäden an. Bereits jedes zweite Unternehmen wurde in den vergangenen zwei Jahren Opfer von digitaler Wirtschaftsspionage, Sabotage oder Datendiebstahl.

22.09.15 - Statistische Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit: Arbeitslose, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres ein Jahr lang kein Angebot für eine Beschäftigung erhalten haben, fall aus der Arbeitslosenstatistik heraus
Die Deutsche Bundesregierung plant nicht, die sogenannten schädlichen Unterbrechungen bei der Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit abzuschaffen. Das teilt sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Nach dem Prinzip der "schädlichen Unterbrechung" wird die Dauer der Arbeitslosigkeit nach Unterbrechungen wie einer Qualifizierungsmaßnahme immer wieder neu gemessen.

22.09.15 - Keine Änderungen am Mindestlohngesetz
Die Deutsche Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen am Mindestlohngesetz. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Sie werde die Auswirkungen des Gesetzes jedoch kontinuierlich begleiten und die Regelungen zu den im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten evaluieren. Geplant sei aber eine klarstellende Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch, die sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes orientiere. Außerdem würden künftig die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung zur Auftraggeberhaftung und der Auslegung des Unternehmerbegriffs im Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch bei den Kontrollen des Mindestlohngesetzes zugrunde gelegt, schreibt die Regierung.

22.09.15 - Fusionskontrolle: Europäische Kommission genehmigt unter Auflagen die Übernahme der Stromerzeugungs- und -übertragungsanlagen von Alstom durch GE
Nach einer eingehenden Prüfung hat die Europäische Kommission die Übernahme der Energiesparten von Alstom durch General Electric vorbehaltlich der Veräußerung von Kernelementen der Hochleistungs-Gasturbinen-Sparte von Alstom an Ansaldo genehmigt. Nach einer eingehenden Prüfung hat die Kommission die geplante Übernahme der Energiesparten von Alstom (Frankreich) durch General Electric ("GE") (USA) nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass Kernelemente der Hochleistungs-Gasturbinen-Sparte von Alstom an das italienische Unternehmen Ansaldo veräußert werden. Hochleistungs-Gasturbinen kommen in erster Linie in Gaskraftwerken zum Einsatz.

22.09.15 - Beschluss des Bundeskartellamts zum Streit um das Leistungsschutzrecht
In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte."


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