10.11.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Vorstände vieler Unternehmen sind im Bereich Risikomanagement primär bemüht, dass der Abschlussprüfer bei einer Prüfung orientiert am neuen IDW PS 340 n. F. (2020) keine schwerwiegenden Mängel feststellt und der Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss nicht eingeschränkt wird.
Mehrere vorangegangene Insolvenzen und Krisen von Unternehmen, ausgelöst durch fehlendes Risikobewusstsein und mangelnde Informations- beziehungsweise Kontrollprozesse, veranlassten den Gesetzgeber im Mai 1998 zu erstmaligen Formulierungen von Risikomanagementanforderungen im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).



10.11.21 - StaRUG, IDW PS 340 und DIIR-Revisionsstandard Nr. 2
Die Vorstände vieler Unternehmen sind im Bereich Risikomanagement primär bemüht, dass der Abschlussprüfer bei einer Prüfung orientiert am neuen IDW PS 340 n. F. (2020) keine schwerwiegenden Mängel feststellt und der Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss nicht eingeschränkt wird. Viele Vorstände schließen aus einer bestandenen Prüfung nach IDW PS 340, dass damit die gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement erfüllt seien. Aus dem Hinweis des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), demzufolge Jahresabschlüsse erst ab 2021 nach den präzisierten Anforderungen des IDW PS 340 n. F. (2020) geprüft werden müssen, wird zudem abgeleitet, dass die neuen Anforderungen, zum Beispiel zu Risikoaggregation und Risikotragfähigkeit, erst ab 2021 verbindlich seien. Beide Einschätzungen sind falsch, was nachfolgend erläutert wird. Eine Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach IDW PS 340 ist kein (wissenschaftliches) Gutachten im Hinblick auf die Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement und keine Garantie des Abschlussprüfers, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

10.11.21 - Die Überwachung des Tax-Compliance-Management-Systems
National und international aufgestellte Unternehmen sehen sich zunehmend mit einer wachsenden Zahl von gesetzlichen Anforderungen konfrontiert, denen sie mit der Einhaltung von Compliance-Management-Systemen begegnen. Bezogen auf den Bereich der steuerlichen Vorgaben, ist das Tax-Compliance-Management-System (TCMS) als steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem zu interpretieren, welches die Einhaltung von steuerlichen Normen sicherstellen und steuerliche Regelverstöße verhindern soll. Bei wesentlichen Verstößen treten neben Steuerausfällen und Steuerstraftatbeständen auch die negativen Folgen ein, die bei nicht steuerlichen Compliance-Vergehen auftreten können. Die Bedeutung eines TCMS ist daher unstrittig. Es stellt sich die Frage, welchen Beitrag die Interne Revision bei der Überwachung der Einhaltung eines steuerkonformen Verhaltens im Rahmen eines TCMS erbringen kann.

10.11.21 - Prüfung des Überwachungssystems gemäß § 91 Abs. 2 AktG
Mehrere vorangegangene Insolvenzen und Krisen von Unternehmen, ausgelöst durch fehlendes Risikobewusstsein und mangelnde Informations- beziehungsweise Kontrollprozesse, veranlassten den Gesetzgeber im Mai 1998 zu erstmaligen Formulierungen von Risikomanagementanforderungen im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Die deutschen Unternehmen wurden hiernach dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Etabliert wurde diese zentrale Forderung im § 91 II AktG. Verdeutlicht werden sollte weiterhin, ein angemessenes Risikomanagement in Unternehmen zu installieren und dieses durch eine Interne Revision überwachen beziehungsweise prüfen zu lassen. Im § 317 IV HGB (IDW PS 340) wurde die Prüfung des Früherkennungssystems von Risiken festgelegt. Dieser Artikel befasst sich mit der Geeignetheit des IDW PS 340 n. F. für die Prüfungen eines Risikomanagementsystems.


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