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Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen


Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung
"Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien"



Wenn Anbieter von in Websites eingebundenen Dritt-Diensten die dort erhobenen Daten auch für eigene Zwecke nutzen, muss hierfür vom Websitebetreiber eine explizite Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, fordert daher Website-Betreiber auf, ihre Websites umgehend auf entsprechende Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen zu überprüfen:

"Wer Angebote einbindet, die wie zum Beispiel Google Analytics rechtlich zwingend eine Einwilligung erfordern, muss dafür sorgen, von seinen Websitenutzern eine datenschutzkonforme Einwilligung einzuholen. Dass dies nicht mit einfachen Informationen über sogenannte Cookie-Banner oder voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen funktioniert, sollte hoffentlich mittlerweile jedem klar sein. Jeder Websitebetreiber sollte sich daher genau damit auseinandersetzen, welche Dienste bei ihm eingebunden sind und diese notfalls deaktivieren, bis er sichergestellt hat, dass ein datenschutzkonformer Einsatz gewährleistet werden kann."

Hierbei unterstützen kann die bereits im Frühjahr von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichte "Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien". In dieser wird im Einzelnen herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen ein Tracking von Website-Besuchern zulässig ist. Ältere Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden, beispielsweise zum Thema Google Analytics, gelten nicht mehr, da sich die Rechtslage und die Verarbeitungsprozesse mitunter stark verändert haben. (BfDI: ra)

eingetragen: 16.11.19
Newsletterlauf: 21.01.20


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