19.10.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Unternehmen verstoßen nicht gegen §32 Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie einen Mitarbeiter wegen eines auf Tatsachen gegründeten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung von einem Detektiv überwachen lassen
Auf die Einführung einer Musterfeststellungsklage konnte sich die Große Koalition nicht verständigen. Spitzenpolitiker verschiedener Parteien haben im aktuellen Bundestagswahlkampf signalisiert, dass das Thema auch aus ihrer Sicht drängt


19.10.17 - Tim Wybitul: "Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Datenschutz ist nicht Täterschutz"
Unternehmen verstoßen nicht gegen §32 Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie einen Mitarbeiter wegen eines auf Tatsachen gegründeten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung von einem Detektiv überwachen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (2 AZR 597/16) in einem Kündigungsschutzverfahren entschieden und ein anders lautendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben. Tim Wybitul, Partner bei Hogan Lovells in Frankfurt und Experte für Beschäftigtendatenschutz, teilt dazu mit:
"Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Datenschutz ist nicht Täterschutz. Dieses Grundsatzurteil schließt Hintertüren für Straftäter. Wer Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und weiter Lohn bekommt, begeht Arbeitszeitbetrug. Das ist eine Straftat. Die Richter machen praxisgerechte Vorgaben zum Beschäftigtendatenschutz."

19.10.17 - "Nach der Bundestagswahl muss die Musterfeststellungsklage schnell umgesetzt werden"
Auf die Einführung einer Musterfeststellungsklage konnte sich die Große Koalition nicht verständigen. Spitzenpolitiker verschiedener Parteien haben im aktuellen Bundestagswahlkampf signalisiert, dass das Thema auch aus ihrer Sicht drängt. Warum der vzbv die Einführung einer Musterklage auch von einer neuen Bundesregierung mit Nachdruck fordern wird, erläutert Klaus Müller, Vorstand des vzbv. "Nach der Bundestagswahl muss die Musterfeststellungsklage schnell umgesetzt werden. Wir brauchen keine Klageindustrie, sondern einfachen Rechtsschutz für Verbraucher. Rechtsschutz für Verbraucher darf nicht von hohen Provisionszahlungen im Erfolgsfall an Anwaltsplattformen abhängen.

19.10.17 - Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich - soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht - nach § 2 EFZG* iVm. § 1 MiLoG**. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie idF vom 24. Februar 2004 (MTV) Anwendung. Dieser sieht ua. einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 Prozent des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein "Urlaubsentgelt" iHd. 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor.

19.10.17 - Bei Ticketkauf online Zusatzkosten für Versandoptionen genau beachten
Für den Versand von Tickets, die Käufer auf einem Online-Portal erwerben, werden in der Regel Gebühren erhoben. Die Höhe kann dabei sehr stark variieren. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat jetzt in dem Fall eines Online-Portals entschieden, dass die dort erhobenen Gebühren unzulässig sind (Urteil vom 15. Juni 2017; Az. 5 U 16/16). Sie benachteiligen den Käufer unangemessen stark. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit). Das Portal beschafft und vermittelt Tickets für Veranstaltungen. Die Kunden können die Tickets online erwerben. Zunächst werden dem Kunden beim Kaufvorgang die ‚Normalpreise’ angezeigt, die laut der Geschäftsbedingungen des Portals "MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 Euro" beinhalten. Hat der Kunde Tickets in den Warenkorb gelegt, folgen Auswahlmöglichkeiten zum Versand. Die hierfür berechneten Beträge werden den Tickets zugeschlagen. Unter anderem bot der Betreiber einen ‚Premiumversand’ für 29,90 Euro an, sowie die Option ‚ticketdirect’. Hier konnte der Käufer das Ticket als pdf-Datei über einen Link abrufen und selbst ausdrucken. Das kostete ihn 2,50 Euro.


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